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   VG Bayreuth, 30.04.2021 - B 9 K 20.50115   

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VG Bayreuth, 30.04.2021 - B 9 K 20.50115 (https://dejure.org/2021,42479)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 30.04.2021 - B 9 K 20.50115 (https://dejure.org/2021,42479)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 30. April 2021 - B 9 K 20.50115 (https://dejure.org/2021,42479)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a; Dublin-III-VO Art. 12 Abs. 2 S. 1; Dublin-III-VO Art. 29 Abs. 1 und 2; EU-GR-Charta Art. 4; AufenthG § 60 Abs. 5 und 7 S. 1
    Überstellung einer Alleinerziehenden mit Kleinkind nach Italien im Dublin-Verfahren

  • milo.bamf.de

    AufenthG 2004, § 60 Abs 5; AufenthG 2004, § 60 Abs 7; AsylG, § 29 Abs 1; EUV 604/2013, Art 12 Abs 2; EUGrdRCh, Art 4
    Russische Föderation: Dublin Italien: keine individuelle Zusicherung für Mutter mit Kleinkind erforderlich, keine systemischen Mängel, Covid-19

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • VG Würzburg, 13.11.2020 - W 10 K 19.31019

    Ablehnung des Asylantrags wegen der Zuständigkeit Italiens

    Auszug aus VG Bayreuth, 30.04.2021 - B 9 K 20.50115
    Danach besteht ein Überstellungshindernis, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in dem zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-GR-Charta mit sich bringen (VG Würzburg, U.v. 13.11.2020 - W 10 K 19.31019 - juris Rn. 29).

    Es ist nicht davon auszugehen, dass das italienische Asylsystem an systemischen Mängeln leidet, aufgrund derer die dorthin rücküberstellten Asylbewerber einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-GR-Charta ausgesetzt wären (vgl. BayVGH, U.v. 28.2.2014 - 13a B 13.30295; VGH BW, U.v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13; vgl. auch BVerfG, B.v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14; VG Augsburg, U.v. 7.8.2020 - Au 3 K 19.50624; VG Gera, B.v. 13.10.2020 - 6 E 1148/20 Ge; VG Würzburg, U.v. 13.11.2020 - W 10 K 19.31019 - alle juris).

    Hinzu kommt aktuell die Information des italienischen Innenministeriums vom 8. Februar 2021, wonach die Unterbringung von überstellten Familien mit kleinen Kindern im Rahmen des SAI-Systems, in denen die Grundbedürfnisse abgedeckt werden, gewährleistet wird (vgl. VG Bayreuth, U.v. 17.2.2021 - B 4 K 19.50331; VG Würzburg, U.v. 13.11.2020- W 10 K 19.31019 - juris).

    Auf der Basis der vorstehenden Ausführungen schließt sich das Gericht unter Auswertung neuerer Erkenntnismittel in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung der Einschätzung zahlreicher anderer Verwaltungsgerichte an, dass Italien grundsätzlich über ausreichende Unterbringungskapazitäten sowie ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes und richtlinienkonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren verfügt, das als funktionsfähig betrachtet werden kann (vgl. VG München, B.v. 4.6.2019 - M 19 S 19.50513; BayVGH, B.v. 17.9.2019 - 10 ZB 19.50031; B.v. 9.9.2019 - 10 ZB 19.50024; OVG NW, U.v. 22.9.2016 - 13 A 2448/15.A; VG Würzburg, U.v. 13.11.2020 - W 10 K 19.31019 - juris m.w.N.).

    Auf der Grundlage neuer Erkenntnisse ist das Gericht davon überzeugt, dass den Klägerinnen bei einer Rückkehr nach Italien keine vorübergehende Obdachlosigkeit droht (VG Würzburg, U.v. 13.11.2020 - W 10 K 19.31019 - juris Rn. 48).

  • EGMR, 04.10.2016 - 30474/14

    ALI AND OTHERS v. SWITZERLAND AND ITALY

    Auszug aus VG Bayreuth, 30.04.2021 - B 9 K 20.50115
    Mittlerweile ist die sog. Tarakhel-Rechtsprechung des EGMR vom November 2014 auch insofern als überholt anzusehen, als Italien auf diese Rechtsprechung mit verschiedensten Maßnahmen reagiert hat und die Betreuungsplätze für Familien ausgebaut hat, und es seitens Italiens gesichert ist, dass das Bundesamt vor der Überstellung einer Familie im Falle mangelnder Verfügbarkeit von adäquater Unterbringung rechtzeitig informiert wird (vgl. hierzu auch EGMR, U.v. 4.10.2016 - 30474/14 - juris).

    Im Übrigen hat der EGMR (U.v. 4.10.2016 - 30474/14 - juris) entschieden, dass die allgemeinen Zusicherungen Italiens zum Schutz vulnerabler Personen als Garantien im Sinne seiner Tarakhel-Rechtsprechung zu akzeptieren und ausreichend sind.

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus VG Bayreuth, 30.04.2021 - B 9 K 20.50115
    Danach beachten alle am GEAS beteiligten Mitgliedstaaten die Grundrechte sowie die Rechte, welche ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), dem Protokoll von 1967 und in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) haben (vgl. EUGH, U.v. 19.3.2019 - Jawo - C-163/17 - juris Rn. 80).

    Die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats muss zur Folge haben, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation materieller Not befinden, die ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - Jawo - C-163/17 - juris Rn. 80).

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus VG Bayreuth, 30.04.2021 - B 9 K 20.50115
    Dies begründet die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der EU-GR-Charta sowie der GFK und der EMRK steht (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10, C-493/19 - juris).

    Bei der erforderlichen wertenden Gesamtbetrachtung der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel und unter Berücksichtigung der hierzu einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10, C-493/19 - juris) entsprechen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien zumindest den internationalen und europäischen Mindeststandards und decken jedenfalls die elementaren Bedürfnisse der Asylbewerber.

  • EuGH - C-493/19 (anhängig)

    Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld und Finanzpolizei

    Auszug aus VG Bayreuth, 30.04.2021 - B 9 K 20.50115
    Dies begründet die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der EU-GR-Charta sowie der GFK und der EMRK steht (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10, C-493/19 - juris).

    Bei der erforderlichen wertenden Gesamtbetrachtung der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel und unter Berücksichtigung der hierzu einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10, C-493/19 - juris) entsprechen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien zumindest den internationalen und europäischen Mindeststandards und decken jedenfalls die elementaren Bedürfnisse der Asylbewerber.

  • EuGH, 16.02.2017 - C-578/16

    C. K. u.a.

    Auszug aus VG Bayreuth, 30.04.2021 - B 9 K 20.50115
    Es sind auch keine sonstigen außergewöhnlichen Umstände ersichtlich, welche ausnahmsweise eine Pflicht der Beklagten zum Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO begründen könnte (EuGH, U.v. 16.2.2017 - C-578/16 PPU - juris Rn. 88; U.v. 30.5.2013 - Halaf - C-528/11 - juris Rn. 35 ff.) Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen einer grundrechtlich begründeten Pflicht zum Selbsteintritt nicht vor.
  • BVerfG, 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die unzureichende fachgerichtliche

    Auszug aus VG Bayreuth, 30.04.2021 - B 9 K 20.50115
    Einer Rückführung der Klägerinnen steht auch der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2019 (BVerfG, B.v. 10.10 2019 - 2 BvR 1380/19 - juris) nicht mehr entgegen, in dem die Einholung einer konkret-individuellen Zusicherung bei den italienischen Behörden, dass eine Familie bei der Übergabe an diese eine gesicherte Unterkunft erhält, gefordert wurde.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.09.2016 - 13 A 2448/15

    Verwehrung des Asylrechts eines Ausländers auf Grund seiner Einreise aus einem

    Auszug aus VG Bayreuth, 30.04.2021 - B 9 K 20.50115
    Auf der Basis der vorstehenden Ausführungen schließt sich das Gericht unter Auswertung neuerer Erkenntnismittel in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung der Einschätzung zahlreicher anderer Verwaltungsgerichte an, dass Italien grundsätzlich über ausreichende Unterbringungskapazitäten sowie ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes und richtlinienkonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren verfügt, das als funktionsfähig betrachtet werden kann (vgl. VG München, B.v. 4.6.2019 - M 19 S 19.50513; BayVGH, B.v. 17.9.2019 - 10 ZB 19.50031; B.v. 9.9.2019 - 10 ZB 19.50024; OVG NW, U.v. 22.9.2016 - 13 A 2448/15.A; VG Würzburg, U.v. 13.11.2020 - W 10 K 19.31019 - juris m.w.N.).
  • EuGH, 30.05.2013 - C-528/11

    Halaf - Asyl - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der

    Auszug aus VG Bayreuth, 30.04.2021 - B 9 K 20.50115
    Es sind auch keine sonstigen außergewöhnlichen Umstände ersichtlich, welche ausnahmsweise eine Pflicht der Beklagten zum Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO begründen könnte (EuGH, U.v. 16.2.2017 - C-578/16 PPU - juris Rn. 88; U.v. 30.5.2013 - Halaf - C-528/11 - juris Rn. 35 ff.) Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen einer grundrechtlich begründeten Pflicht zum Selbsteintritt nicht vor.
  • VGH Bayern, 09.09.2019 - 10 ZB 19.50024

    Erforderlichkeit individueller Garantieerklärungen bei der Rückführung

    Auszug aus VG Bayreuth, 30.04.2021 - B 9 K 20.50115
    Auf der Basis der vorstehenden Ausführungen schließt sich das Gericht unter Auswertung neuerer Erkenntnismittel in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung der Einschätzung zahlreicher anderer Verwaltungsgerichte an, dass Italien grundsätzlich über ausreichende Unterbringungskapazitäten sowie ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes und richtlinienkonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren verfügt, das als funktionsfähig betrachtet werden kann (vgl. VG München, B.v. 4.6.2019 - M 19 S 19.50513; BayVGH, B.v. 17.9.2019 - 10 ZB 19.50031; B.v. 9.9.2019 - 10 ZB 19.50024; OVG NW, U.v. 22.9.2016 - 13 A 2448/15.A; VG Würzburg, U.v. 13.11.2020 - W 10 K 19.31019 - juris m.w.N.).
  • VGH Bayern, 17.09.2019 - 10 ZB 19.50031

    Voraussetzungen für die Rückführung besonders schutzbedürftiger Personen nach

  • VG München, 04.06.2019 - M 19 S 19.50513

    Abschiebung im Rahmen des Dublin-Verfahrens - Italien

  • BVerfG, 17.09.2014 - 2 BvR 732/14

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bzgl. Rückführung in einen sicheren

  • VGH Baden-Württemberg, 16.04.2014 - A 11 S 1721/13

    Rechtsschutz gegen Abschiebungsanordnung nach Italien; keine systemischen Mängel

  • VGH Bayern, 28.02.2014 - 13a B 13.30295

    Rücküberstellung von Asylbewerbern nach Italien

  • VG Gera, 13.10.2020 - 6 E 1148/20

    (Keine) Überwiegende Wahrscheinlichkeit der Gefahr der Obdachlosigkeit bei

  • VG Augsburg, 07.08.2020 - Au 3 K 19.50624

    Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen bei der

  • VG Augsburg, 23.07.2021 - Au 4 K 20.31273

    Rückkehrprognose eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union

    Vor diesem Hintergrund vermag das Gericht auch im Falle einer unterstellten Vulnerabilität kein Folgeantragsvorbringen zu erkennen, das angesichts der nunmehrigen höchstrichterlichen Klärung, welcher die aktuelle verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung - soweit ersichtlich - nunmehr folgt (vgl. VG Augsburg, U.v. 14.6.2021 - Au 5 K 21.50084 - Rn. 22 ff.; B.v. 9.6.2021 - Au 5 S 21.50103 - Rn. 24 ff.; B.v. 4.6.2021 - Au 5 S 21.50092 - Rn. 29 ff.; B.v. 26.5.2021 - Au 1 S 21.50091 - juris Orientierungssatz; VG Bayreuth, G.v. 30.4.2021 - B 9 K 20.50115 - juris Orientierungssatz; VG Cottbus, B.v. 11.6.2021 - 5 L 493/20.A - juris; s. auch BayVGH, B.v. 8.6.2021 - 6 ZB 21.50037 - juris), geeignet sein könnte, eine Änderung zugunsten der Klägerin anzunehmen (vgl. BVerfG, B.v. 4.12.2019 - 2 BvR 1600/19 - juris Rn. 25; OVG Hamburg, B.v. 17.5.1984 - Bs VII 246/84 - NVwZ 512, 513).
  • VG Gießen, 15.03.2022 - 3 L 91/22

    Syrien: Dublin Italien: Kein Wohnraumverlust für Mutter mit Kind, keine

    Dieser Rechtsprechung folgt die aktuelle verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung weitgehend (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 8. Juni 2021 - 6 ZB 21.50037 - OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. April 2021 - 7 A 11654/20.OVG - VG Saarland, Beschluss vom 15. November 2021 - 5 L 1278/21 - VG Arnsberg, Beschluss vom 15. Oktober 2021 - 9 L 816/21 .A - VG Gera, Urteil vom 11. August 2021 - 4 K 161/2 Ge - VG Augsburg, Urteil vom 14. Juni 2021 - Au 5 K 21.50084 -, Rn. 22 ff.; Beschluss vom 9. Juni 2021 - Au 5 S 21.50103 -, Rn. 24 ff.; Beschluss vom 4. Juni 2021 - Au 5 S 21.50092 - Rn. 29 ff.; Beschluss vom 26. Mai 2021 - Au 1 S 21.50091 - VG München, Beschluss vom 17. Juni 2021 - M 3 S 21.50230 -, Rn. 29; Beschluss vom 7. Juni 2021 - M 19 S7 21.50344 - Beschluss vom 18. Mai 2021 - M 19 S7 21..50328 - VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 30. April 2021 - B 9 K 20.50115 - VG Cottbus, Beschluss vom 11. Juni 2021 - 5 L 493/20.A - vgl. auch VG Chemnitz, Urteil vom 22. Oktober 2021 - 5 L 449/21.A - VG Gera, Urteil vom 5. Oktober 2021 - 4 K 116/21 Ge - VG Hamburg, Beschluss vom 3 1 .
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